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Humboldt-Universität zu Berlin - Wirtschaftswissen­schaftliche Fakultät

Frist für die Meldung zur Diplomarbeit


 

 

Klarstellung zu § 28 Abs. 2 PO BWL bzw. § 27 Abs. 2 PO VWL vom 30.09.2000 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 4 DPO 1994 BWL

Die Meldung zur Diplomarbeit muss "grundsätzlich spätestens zwei Monate nach dem Bestehen der letzten Prüfung erfolgen." Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des betreffenden Prüfungsergebnisses.

Es ist nicht möglich, zum Unterlaufen dieser Frist ein Urlaubssemester zu beantragen. (Der sonst gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 StuSHU mögliche Grund der "Vorbereitung auf eine Prüfung" kann hier nicht greifen.) Für den Fall, dass ein Urlaubssemester aus anderen Gründen gewährt wurde, gilt ebenfalls die genannte Zwei-Monats-Frist. Allerdings wird sie nicht während des Urlaubssemesters wirksam. Dies bedeutet: Die Meldung zur Diplomarbeit ist unmittelbar nach Ablauf des Urlaubssemesters fällig!

(Beachten Sie die Konsequenz, wenn dagegen verstoßen wird: Nach § 29 Abs. 1 PO BWL bzw. § 28 Abs. 1 PO VWL vom 30.09.2000 sowie § 19 Abs. 1 Satz 5 DPO BWL 1994 wird die Diplomarbeit bei nicht fristgerechter Abgabe mit 5,0 bewertet.)

Sollten im Zusammenhang mit dem Urlaubssemester Hinderungsgründe bestehen, diesen Termin wahrzunehmen, muss rechtzeitig vorher ein begründeter Antrag auf Ausnahmeregelung gestellt werden.

 

 
 
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